Page 73 - MOHR Stadtillu - Ausgabe 250
P. 73

WAS TUN, WENNS GEKRACHT HAT
  AUTO
           einem Unfall einen Anwalt zur Durchsetzung der eigenen Interessen zu beauftragen. Das Honorar des Anwalts muss die gegnerische Versicherung bei einem fremdverschuldeten Unfall tragen. Eine Rechtsschutzversicherung erweist sich im Streitfall vor Gericht als hilf- reich.
3. Wer zahlt bei einem Auffahrunfall?
Ein Auffahrunfall ist der klassische Fall bei dem der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Die Versicherung des Auffahrenden hat den kompletten Unfallschaden zu zahlen. Die Rechtsprechung spricht vom sogenannten An- scheinsbeweis. Dies bedeutet, dass vermutet wird der Gegner habe nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten oder sei un- aufmerksam gewesen. Der Gegner müsste nun das Gegenteil beweisen, was meist nicht gelingt.
4. Schadensregulierung nach Kosten- voranschlag oder Gutachten?
Ein Kostenvoranschlag ist im Vergleich zum Sachverständigengutachten günstiger und bietet sich mit zusätzlichen Fotos der Schäden zur Bezifferung von geringen Schäden an. Auf- schlussreicher ist das Sachverständigengut- achten. Vorteil gegenüber dem Kostenvoran- schlag ist eine präzisere und detailliertere Schadensbezifferung. Ein Gutachten emp-
fiehlt sich immer dann, wenn es um mehr als Bagatellschäden geht.
5. Wer trägt die Kosten für einen Gut- achter?
Die Kosten für einen Gutachter trägt bei ei- nem durch den Gegner verschuldeten Unfall dessen Versicherung und nicht Sie! Für die Zahlung der Gutachterkosten durch die Versi- cherung ist nur zu beachten, dass diese nicht bei Bagatellschäden übernommen werden. Ein Bagatellschaden liegt unterhalb von 800,00 € vor. Ansonsten muss die Versiche- rung den Gutachter zahlen!
6. Wann zahlt die Versicherung nach Gutachten?
Im Rahmen der Regulierung eines Unfalls taucht häufig der Begriff der „fiktiven Abrech- nung“ auf. Das heißt: nicht der tatsächliche, sondern der potenzielle Schaden am Fahr- zeug wird abgerechnet. Der Geschädigte muss sein Fahrzeug also nicht reparieren las- sen. Er kann auch eine Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten vor- nehmen. Er verlangt dann den dort angesetz- ten Betrag und lässt nicht oder billiger repa- rieren. Voraussetzung ist nur eine genaue Be- zifferung des Schadens im Kostenvoranschlag oder Gutachten.
                        Ausgabe 250 73
 





















































































   71   72   73   74   75